Satzung |
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| § 1Name, Rechtsform, Verflechtung (1) Der Ortsverein führt als Mitglied des DRK-Kreisverbandes Rhein-Sieg e.V. den Namen “Deutsches Rotes Kreuz, Ortsverein Bad Honnef e.V.“ Er hat seinen Sitz in Bad Honnef und ist im Vereinsregister eingetragen. Sein Tätigkeitsbereich umfaßt das Gebiet der Stadt Bad Honnef. (2) Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund. (3) Die Satzung des Deutschen Roten Kreuzes, des DRK-Landesverbandes Nordrhein e.V. und des Kreisverbandes Rhein-Sieg e.V. sind für den Ortsverein und dessen Mitglieder verbindlich. Soweit diese Satzungen Mitgliedschaftsrechte und -pflichten enthalten, sind sie Bestandteil dieser Satzung. (4) Der Ortsverein vermittelt seinen Mitgliedern über den DRK-Kreisverband Rhein-Sieg e.V. und den DRK-Landesverband Nordrhein e.V. die Zugehörigkeit zum DRK § 2Grundsätze § 3 Aufgaben (2) Der Ortsverein dient der Wohlfahrt und Gesundheit des Volkes. Er vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens. Er arbeitet als Mitglied der als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege anerkannten Deutschen Roten Kreuzes, Landesverband-Nordrhein e.V. mit Vereinigungen und Einrichtungen zusammen, die gleichem oder ähnlichem Gebiet tätig sind.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft (2) Juristische Personen, die gewillt und geeignet sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu erfüllen, können als korporative Mitglieder des DRK-Ortsvereins durch Beschluß der Ortsversammlung aufgenommen werden. (3) Die Ortsversammlung beschließt, wieviele Stimmen diesen Mitglieder zustehen. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten sind in einem Vertrag festzulegen. Beschluß und Vertage dürfen der Zustimmung des DRK-Landesverbandes, die über den DRK- Kreisverband einzuholen ist.Der Ortsverein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, der den von der Landesversammlung des DRK-Landesverbandes Nordrhein e.V. und der Kreisversammlung festgesetzten Jahresmindestbeitrag nicht unterschreiten soll. Im Einzelfall und für aktive Mitglieder kann Befreiung durch den Vorstand des Ortsvereins erteilt werden. Als Aktive Mitglieder in diesem Sinne gelten die Mitglieder der Rotkreuz-Gemeinschaften und der Arbeitskreise sowie der Vorstände [ §10 (3) der Landesverbandssatzung]. (4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die in §2 genannten allgemeinen Grundsätze zu beachten. § 5 Ehrenmitglieder § 6 Ende der Mitgliedschaft (4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Ortsverein erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft § 7 Ordnungsmaßnahmen (3) Dem vorläufig Amtsenthobenen steht das Recht zu, das Schiedgericht des Landesverbandes anzurufen. Die vorläufige Amtsenthebung wird dadurch nicht gehemmt. § 8 Organe des Ortsvereins a) die Ortsversammlung b) der Ortsvorstand § 9 Zusammensetzung der Ortsversammlung § 10 Aufgaben der Ortsversammlung a) den Ortsvorstand (2) Die Ortsversammlung beschließt b) den Haushaltsplan c) die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder des Ortsvereines d) die Aufnahme korporativer Mitglieder und deren Stimmanzahl in der Ortsversammlung. (3) Die Ortsversammlung nimmt den Jahresbericht entgegen. § 11 Durchführung der Ortsversammlung (3) Die Mitglieder der Ortsversammlund können Zusatzanträge zur Tagesordnung stellen. Diese Anträge müssen begründet sein und spätesten eine Woche vor dem Versammlungsbeginn bei dem Ortsvorsitzenden eingehen. Diese Anträge sind bei Beginn der Ortsversammlung mit der Tagesordnung bekanntzugeben. Weitere Anträge könnne nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Ortsversammlung behandelt werden. (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Ortsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Die Abstimmung erfolg durch Handze3ichen. Beantragt mindestens ein Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder schriftliche Abstimmung, so ist dem Antrag stattzugeben. § 12 Der Ortsvorstand (2) Alle Ämter stehen Frauen und Männern in gleicher Weise offen. Ist der Vorsitzende ein Mann, so soll sein erster Stellvertreter eine Frau sein. Dies gilt entsprechen, wenn eine Frau Vorsitzende ist. (3) Mehrer Ämter könnnen in einer Person Vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter mit dem des Schatzmeisters. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Ortsvereins sein.Die Amtszeit den Vorstandes beträgt drei Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässsig. (4) Der Ortsvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Häfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, darunter der/die Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter. (5) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit. Für die Zeit bis zur Ersatzwahl durch die Ortsversammlung bestellt der Ortsvor-stand das Ersatzmitglied. § 13 Gesetzlicher Vorstand Zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes können gemeinsam den Ortsverein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. (2) Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes im Sinne des § 26 BGB erlischt mit der Eintragung eines neuen Vorstandes ind das Vereinsregister. Die Neueintragung ist daher unverzüglich nach der Wahl zu veranlassen. § 14 Angaben des Vorstandes (2) Der Ortsvorstand hat Anordnung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuz, des Vorstandes des DRK-Landesverbandes Nordrhein e.V. und des Kreisverbandes im Bereich der Genfer Konventionen, des Katastrophenschutzes und des Zivilschutzes weisungsgemäß innerhalb des Ortsverbandes durchzuführen. (3) Der Ortsvorstand hat darüber zu wachen, daß die Grundsätze des Roten Kreuzes von den Mitgliedern des Ortsvereies einheitlich gewahrt werden und die in §3 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zur Durchführung gebracht werden. (4) Der Ortsvorstandes beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder (5) Der Ortsvorstand beantragt die Ausschließung von Mitgliedern beim Ehrenrat des Kreisverbandes (6) Der Ortsvorstand beschließt die Bildung von Sonderausschüssen. Er bestellt die Mitglieder der Fach- und Sonderausschüsse (7) Der Ortsvorstand stellt den vom Schatzmeister aufgestellten Haushaltsplan fest und legt Rechnung über das abgelaufende Geschäftsjahr ab. (8) Der Ortsvorstand erstatt jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Ortsversammlung (9) Der Ortsvorstand beschließt unter Beachtung der Rechte des Kreisverbandes gem. § 18 As. 9 der Kreisverbandssatzung über den An- und Verkauf und die Belastung von Grundstücken, über die Aufnahme von Darlehen und über Haushaltsüberschreitungen. (10) Der Ortsvorstand bestimmt die Delegierten für die Kreisversammlung des DRK-Kreisverbandes Rhein-Sieg e.V. § 15 Aufgaben des Vorsitzenden (2) In Eilfällen kann er Weisung an alle im Ortsverein tätigen Mitglieder, vorbehaltlich der Rechten des Kreisverbandes, erteilen. Eilfälle sind Katastrophen, Notstände und sonstige Ereignisse, bei denen Gefahr im Verzug ist. § 16 Fach- und Sonderausschüsse § 17 Schiedsgericht und Ehrenrat (2) Für die Schlichtung und Entscheidungen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten, soweit sie sich aus der Mitgliedschaft im DRK ergeben, wird vom Kreisverband ein Ehrenrat entsprechend der Ehrenordnung für den DRK-Landesverband Nordrhein e.V. vom 24.11.73 gebildet. Dieser ist auch zuständig bei Streitigkeiten zwischen den Einzelmitgliedern und dem Ortsverein Dem Ehrenrat des Kreisverbandes obliegt auf Antrag des Ortsvorstandes die Entscheidung über den dauernden oder zeitweiligen Ausschluß von Mitgliedern sowie die Entscheidung über den Widerspruch gegen Disziplinarmaßnahmen. Durch die Entscheidung des Ehrenrates wird die nach der Scheidsordnung mögliche Anrufung eines Schiedsgerichts nicht ausgeschlossen. § 18 Ordnung und Vertretung - Bereitsschaften - die Arbeitskreise - besondere Gruppe (Blutspende) - das Jugendrotkreuz (2) Ihre Rechte und Pflichten werden geregelt in den Dienstordnungen für die Rotkreuzgemeinschaften und in der Ordnung des Jugendrotkreuz in den jeweils gültigen Fassungen. (3) Die Rotkreuzgemeinschaften werden im Ortvorstand vertreten durch: höchstens zwei Bereitschaftsführer/innen bzw. Zugführer/innen die/den Vorsitzende/n des Jugenrotkreuzes (4) Die Rotgemeinschaften unterstehen dem Kreisverband und werden von ihm unter Heranziehung der Ortsvereine ausgestattet. Die Rotkreuzgemeinschaften haben kein selbstständiges Finanzwesen. § 19 Bereitschaften und Arbeitskreise Sie sind mit ihren Gliederungen (Gruppen oder Zügen) Rotkreuzgemeinschaften des Kreisverbandes (2) Für satzungegemäße Rotkreuzaufgaben, die nicht von Rotkreuzgemeinschaften wahrgenommen werden, können Arbeitskreise - auch für Teilbereiche - gebildet werden. Zur Mitarbeit können auch Nichtmitglieder herangezogen werden, wenn sie sich freiwillig und ehrenamtlich zur Verfügung stellen und die Grundsätze des DRK anerkennen. § 20 Jugendrotkreuz Das Mitgliedsalter liegt zwischen sechs und fünfundzwanzig Jahren, außerdem gehören dem Jugenrotkreuz die Leitungs- und Führungskräfte an, ohne Rücksicht auf ihr Alter. (2) Die Mitglieder des Jugendrotkreuzes sind zugleich Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes. Mit 16 Jahren werden sie stimmberechtigt im Ortsverein. (3) Schulgemeinschaften, die in enger Verbindung mit allen schulischen Kräften ihrer Gemeinschaft im Sinner des Jugendrotkreuzes ausbilden und soich bestimmten Aufgaben stellen, können korporative Mitglieder des Jugendrotkreuzes werden. § 21 Ortsgeschäftsstelle (2) Der Ortsgeschäftsführer untersteht dem Vorsitzenden. Er ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Angelegenheiten verantwortlich. Er bereitet die Beratungen und Beschlüsse des Vorstandes vor und sorgt für deren Durchführung. (3) Der Ortsgeschäftsführer kann beratend an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. § 22 Ehrenamtliche und hauptamtliche Kräfte (2) Hauptamtliche Mitarbeiter können eingestellt werden, soweit dies notwendig ist. Ihre Wahl in die Organe des Ortsvereins ist unzulässig. § 23 Mittelverwendung und Geschäftsjahr (2) Die Mittel des Ortsvereins sind im Rahmen eines Hauhaltsplanes aufzubringen und zu verwenden, der nach dem vom DRK-Landesverband Nordrhein e.V. festgelegten Kontenplan zu gliedern ist. (3) Die Jahresrechnung bedarf der Überprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer. Auf dieser Überprüfung kann nur im Einvernehmen mit dem DRK-Landesverband e.V. verzichtet werden. (4) Der Ortsverein unterliegt der Prüfung des Haushaltsplanes, der Bücher und der Kassenprüfung des Kreisverbandes Rhein-Sieg e.V. (5) Der Haushaltsplan kann vom Kreisverband beanstandet werden, wenn die vorgesehene Verwendung der Haushaltsmittel den Aufgaben und Zwecken des Roten Kreuzes nicht entspricht. § 24 Gemeinnützigkeit (2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und ihre Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung oder AUfhebung des Vereins keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Verein. Kein Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (3) Im Falle seiner Auflösung, seines Erlöschens oder seines Ausscheidens aus dem DRK, hat der Ortsverein sein Vermögen an den DRK-Kreisverband Rhein-Sieg e.V. zu übertragen. Dieser hat das Vermögen unmittelar und ausschlißlich zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zu verwenden. Falls anstelle des auflösenden Vereins ein neuer Ortsverein des DRK gegründet wird, soll das Vermögen des aufgelösten Vereins ihm zur erfüllung seiner gemeinnützigen Aufgaben zugewendet werden. § 25 Inkraftreten Der Vorstand im Sinne des BGB sind: Vorsitzender Siegfried Westhoven Vorstand Schriftführer Eberhard Gillnik Vertreter der Rot Kreuz Gemeinschaft Gemischte Bereitschaft Jens Koelzer Bereitschaftsarzt Stefan Wirtz |
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